Was die sachkundige Person über Schutzrechte und Arbeitnehmererfindungen wissen sollte Teil IV: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers bei Arbeitnehmererfindungen Dr. Elke Podpetschnig-Fopp (Tecklenburg), Dr. Claudia B. Meinken, (Düsseldorf) und Claus Simandi (Hennef) Bei Erfindungen, die in der pharmazeutischen Industrie gemacht werden, handelt es sich mit überwiegender Mehrheit um Erfindungen von Arbeitnehmern in den Forschungs-und Entwicklungsabteilungen des Unternehmens. Für Unternehmen mit Standorten in Deutschland gelten für Erfindungen von Arbeitnehmern die speziellen Regelungen des deutschen Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG). Es ist das Ziel dieses Artikels einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen, Verfahrensabläufe und Problematiken im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmererfindergesetz zu geben. |
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pharmind 2011, Nr. 10, Seite 1866