Page 9 - pharmind Ausgabe 5/2021
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Streiflichter
Prof. Burkhard Sträter l Sträter Rechtsanwälte, Bonn
Verbandmittel
Verordnung zulasten der GKV – Neue rechtliche Rahmenbedingungen ab 01.12.2021
§ 31 Abs. 1 SGB V stellt klar, dass Versicherte Anspruch auf die zwischen hat der Gesetzgeber rea-
Versorgung mit Verbandmitteln haben. Es bestand jedoch für giert. In dem zweiten Referenten-
entwurf zum „Gesundheitsver-
lange Zeit große Unsicherheit, was nun als Verbandmittel
sorgungsweiterentwicklungsgesetz
einzustufen ist. Bei klassischen Pflastern und Mullbinden sowie
(GVWG) vom 19.02.2021 soll die
Kompressen bestand nie Zweifel. Es gibt aber auch Verbandmittel Übergangsregelung in § 31 Abs. 1a
anderer Art, die sich von den klassischen Verbandmitteln S. 5 wie folgt geändert werden: „Das
unterscheiden, z. B. weil sie weitere Eigenschaften haben, die über Wort „zwölf“ wird durch die Angabe
das schlichte Abdecken und Aufsaugen hinausgehen und z. B. „24“ ersetzt.“ Wenn dies Gesetz wür-
de, verlängerte sich die Übergangs-
Wirkstoffe in die Wunde abgeben. Es bestand daher erheblicher
frist um 12 Monate. Eine abschlie-
Klärungsbedarf, weil in der Praxis und in der Rechtsprechung die
ßende Regelung ist noch nicht ge-
Verunsicherung groß war. Das Heil- und Hilfsmittelversorgungs- troffen. Der Bundesrat soll eine
gesetz vom 14.11.2017, ergänzt durch das Gesetz für mehr Verlängerung der Frist um 36 Mo-
Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG) vom nate empfehlen, sodass insgesamt
09.08.2019, haben versucht Klärung zu schaffen. Zum einen findet 3 Jahre für den Übergang zur Verfü-
gung stünden. Es bleibt abzuwar- Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal cooperate use only
sich nunmehr in § 31 Abs. 1a SGB V eine eingehende Definition der
ten, ob das GVWG in dieser Fas-
Verbandmittel. Gleichzeitig wird der G-BA aufgefordert, durch
sung in Kraft tritt. Zurzeit sprechen
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 – also Arzneimittel-Richtli- aber alle Anzeichen dafür, weil dro-
nien (AM-RL) – bis zum 31.08.2021 weitere Klärung und Konkre- hende Versorgungsengpässe ver-
tisierung zu schaffen. Dies ist inzwischen geschehen. Es finden hindert werden sollen.
sich Regelungen in den §§ 52–54 AM-RL und im Anhang Va
werden in 3 Teilen Beispiele genannt, die die Interpretation der
Regelung erleichtern soll.
n AUTOR
Inkrafttreten – Verlängerung ordnende Ärzte und medizinisches
der Übergangsfrist? Fachpersonal ab 01.12.2021, also in
ca. einem halben Jahr, auf die neue
Zum Inkrafttreten stellt die Rege- geänderte Rechtslage einstellen.
lung in § 31 Abs. 1a S. 6 SGB V klar, Die öffentliche Diskussion zeigt,
dass 12 Monate nach Veröffentli- dass hier erhebliche Versorgungs-
chung der AM-RL im Bundesanzei- engpässe zu erwarten sind. Sogar
ger die Versicherten noch ein Jahr der Bundesrat verlangt, diese Frist
Anspruch auf Verordnung von Ver- um ein Jahr zu verlängern, also auf
bandmitteln haben, die bereits vor insgesamt 2 Jahre. Der Bundesver-
dem 11.04.2017 eine Leistung der band Medizintechnologie (BVMed)
Gesetzlichen Krankenversicherun- hält dies nicht für ausreichend, da
gen (GKV) waren. Da die neue bei vielen Produkten klinische Prü- Prof. Burkhard Sträter
AM-RL im Bundesanzeiger am fungen durchgeführt werden müs- Sträter Rechtsanwälte
01.12.2020 veröffentlicht wurde, sen, und fordert daher eine Verlän- Kronprinzenstraße 20
müssen sich also alle beteiligten gerung der Frist auf insgesamt 53173 Bonn (Germany)
Hersteller und insbesondere ver- 3 Jahre, also bis zum 01.12.2023. In- E-Mail: straeter@straeterlawyers.de
Pharm. Ind. 83, Nr. 5, 585–587 (2021)
© ECV • Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) pharmind • Streiflichter 585