Page 9 - pharmind Ausgabe 5/2021
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                    Prof. Burkhard Sträter  l Sträter Rechtsanwälte, Bonn
                    Verbandmittel




                    Verordnung zulasten der GKV – Neue rechtliche Rahmenbedingungen ab 01.12.2021



                    § 31 Abs. 1 SGB V stellt klar, dass Versicherte Anspruch auf die  zwischen hat der Gesetzgeber rea-
                    Versorgung mit Verbandmitteln haben. Es bestand jedoch für       giert. In dem zweiten Referenten-
                                                                                     entwurf   zum   „Gesundheitsver-
                    lange Zeit große Unsicherheit, was nun als Verbandmittel
                                                                                     sorgungsweiterentwicklungsgesetz
                    einzustufen ist. Bei klassischen Pflastern und Mullbinden sowie
                                                                                     (GVWG) vom 19.02.2021 soll die
                    Kompressen bestand nie Zweifel. Es gibt aber auch Verbandmittel  Übergangsregelung in § 31 Abs. 1a
                    anderer Art, die sich von den klassischen Verbandmitteln         S. 5 wie folgt geändert werden: „Das
                    unterscheiden, z. B. weil sie weitere Eigenschaften haben, die über  Wort „zwölf“ wird durch die Angabe
                    das schlichte Abdecken und Aufsaugen hinausgehen und z. B.       „24“ ersetzt.“ Wenn dies Gesetz wür-
                                                                                     de, verlängerte sich die Übergangs-
                    Wirkstoffe in die Wunde abgeben. Es bestand daher erheblicher
                                                                                     frist um 12 Monate. Eine abschlie-
                    Klärungsbedarf, weil in der Praxis und in der Rechtsprechung die
                                                                                     ßende Regelung ist noch nicht ge-
                    Verunsicherung groß war. Das Heil- und Hilfsmittelversorgungs-   troffen. Der Bundesrat soll eine
                    gesetz vom 14.11.2017, ergänzt durch das Gesetz für mehr         Verlängerung der Frist um 36 Mo-
                    Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG) vom          nate empfehlen, sodass insgesamt
                    09.08.2019, haben versucht Klärung zu schaffen. Zum einen findet  3 Jahre für den Übergang zur Verfü-
                                                                                     gung stünden. Es bleibt abzuwar-    Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal cooperate use only
                    sich nunmehr in § 31 Abs. 1a SGB V eine eingehende Definition der
                                                                                     ten, ob das GVWG in dieser Fas-
                    Verbandmittel. Gleichzeitig wird der G-BA aufgefordert, durch
                                                                                     sung in Kraft tritt. Zurzeit sprechen
                    Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 – also Arzneimittel-Richtli-  aber alle Anzeichen dafür, weil dro-
                    nien (AM-RL) – bis zum 31.08.2021 weitere Klärung und Konkre-    hende Versorgungsengpässe ver-
                    tisierung zu schaffen. Dies ist inzwischen geschehen. Es finden  hindert werden sollen.
                    sich Regelungen in den §§ 52–54 AM-RL und im Anhang Va
                    werden in 3 Teilen Beispiele genannt, die die Interpretation der
                    Regelung erleichtern soll.



                                                                                     n AUTOR

                     Inkrafttreten – Verlängerung    ordnende Ärzte und medizinisches
                         der Übergangsfrist?         Fachpersonal ab 01.12.2021, also in
                                                     ca. einem halben Jahr, auf die neue
                    Zum Inkrafttreten stellt die Rege-  geänderte Rechtslage einstellen.
                    lung in § 31 Abs. 1a S. 6 SGB V klar,  Die öffentliche Diskussion zeigt,
                    dass 12 Monate nach Veröffentli-  dass hier erhebliche Versorgungs-
                    chung der AM-RL im Bundesanzei-  engpässe zu erwarten sind. Sogar
                    ger die Versicherten noch ein Jahr  der Bundesrat verlangt, diese Frist
                    Anspruch auf Verordnung von Ver-  um ein Jahr zu verlängern, also auf
                    bandmitteln haben, die bereits vor  insgesamt 2 Jahre. Der Bundesver-
                    dem 11.04.2017 eine Leistung der  band Medizintechnologie (BVMed)
                    Gesetzlichen Krankenversicherun-  hält dies nicht für ausreichend, da
                    gen (GKV) waren. Da die neue     bei vielen Produkten klinische Prü-  Prof. Burkhard Sträter
                    AM-RL im Bundesanzeiger am       fungen durchgeführt werden müs-  Sträter Rechtsanwälte
                    01.12.2020  veröffentlicht  wurde,  sen, und fordert daher eine Verlän-  Kronprinzenstraße 20
                    müssen sich also alle beteiligten  gerung der Frist auf insgesamt  53173 Bonn (Germany)
                    Hersteller und insbesondere ver-  3 Jahre, also bis zum 01.12.2023. In-  E-Mail: straeter@straeterlawyers.de


                    Pharm. Ind. 83, Nr. 5, 585–587 (2021)
                    © ECV • Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany)                          pharmind • Streiflichter  585
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