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    Essentials aus dem Pharma- und Sozialrecht

    Haftungsfragen beim ABDA-KBV-Modell/ARMIN

    Gesetz und Recht

    1. Tatbestandsmerkmal des § 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V: „Ein gleiches Anwendungsgebiet“
    2. Verschärfte Haftung von Arzt und Apotheker im Zusammenhang mit dem Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel?
    Dr. iur. Horst Bitter und Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers · Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ehlers, Ehlers & Partner, München/Berlin

    Die ABDA und die KBV haben vor dem Hintergrund des zum 01. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes das in § 64a SGB V aufgenommene ABDA-KBV-Modell vereinbart. Eine stufenweise Umsetzung ist in Sachsen und Thüringen auf dem Wege (Arzneimittelinitiative Sachsen Thüringen, ARMIN). In einer ersten Stufe dieses Modellvorhabens ist eine Wirkstoffverordnung vorgesehen. Diese sieht vor, dass Ärzte zukünftig primär Wirkstoff, Stärke, Menge und Darreichungsform verordnen und nicht das Präparat