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    Essentials aus dem Pharma und Sozialrecht

    Zur Substitutionspflicht von Arzneimitteln gem. § 129 Abs. 1 Satz 7 SGB V:
    Genereller Vorrang von rabattierten Medikamenten vor Importarzneimitteln?

    Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers und Dr. iur. Christian Rybak

    Ehlers, Ehlers & Partner Rechtsanwaltssocietät, München/Berlin


    Die Problematik der Substitutionspflicht gemäß § 129 Abs. 1 SGB V hat seit Anbeginn ihres Bestehens zu erheblichen Kontroversen geführt. Dies galt vor allem für die Frage, wann überhaupt eine Substitutionspflicht gegeben ist. Durch das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) hat sich seit dem 01.01.2011 die lange Zeit heiß umstrittene Frage erledigt, ob eine Austauschpflicht nur dann gegeben ist, wenn Originalpräparat und Substitut für alle Anwendungsgebiete identisch zugelassen sind oder ob es vielmehr ausreichend sein kann, wenn eine Übereinstimmung lediglich in einem Anwendungsgebiet besteht. Zugleich jedoch hat sich im Zuge der Neufassung des § 129 Abs. 1 SGB V eine neuerliche Fragestellung ergeben, die nunmehr Gegenstand einer – interessanterweise – wettbewerbsrechtlichen Entscheidung des Landgerichts Hamburg gewesen ist.




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2011

     

    pharmind 2011, Nr. 7, Seite 1282