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    Arzneimittelsubstitution nach Einführung der neuen Aut-idem-Regelung

    RA Dr. Christian Jäkel

    Rechtsanwälte Gleiss/Lutz/Hootz/Hirsch, Berlin

    Seit 23. Februar 2002 regelt das umstrittene Arzneimittelausgabenbegrenzungsgesetz u. a. die Abgabe wirkstoffgleicher Arzneimittel durch den Apotheker neu (Aut-idem-Regelung). Der Verfasser erklärt die Aut-idem-Regelung anhand von Beispielen und geht auf praktische Probleme des Gesetzes ein.
    Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen muß in den Arzneimittelrichtlinien Gruppen austauschbarer Arzneimittel festlegen, damit die Spitzenverbände der Krankenkassen die obere Preislinie bekannt machen können. Das Merkmal „Gleicher Indikationsbereich“ soll nach dem Gesetzeswortlauf dabei keine Rolle spielen, sondern erst vom Apotheker bei der Abgabe beachtet werden. Parallelimporte dürfen nicht in die Berechnung der oberen Preislinie einbezogen werden. Die identische Packungsgröße muß anhand der Menge der Darreichungsform (z. B. Tablettenstückzahl) und nicht anhand der Zuzahlungsstufe (N 1, N 2, N 3) bestimmt werden. Aufgrund der Umgehungsmöglichkeiten bleibt letztlich fraglich, ob das vom Gesetzgeber vorgesehene Einsparungsvolumen im Arzneimittelbereich überhaupt erreicht werden kann.

     




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2002

     

    pharmind 2002, Nr. 7, Seite 660