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    Datenschutz und Mitbestimmung bei der Wirksamkeitskontrolle von Schulungen

    Hinweise zur rechtlich zulässigen Administration von Schulungsprogrammen

    RA Dr. iur. Martin W. Wesch

    Wesch & Buchenroth, Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Stuttgart

    Schulungen müssen wirksam sein. Der Erfolg von Schulungen muss deshalb geprüft und nachgewiesen werden. Das erfordert einigen Administrationsaufwand. Ohne Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ist dergleichen im Großbetrieb nicht zu bewältigen. Doch engen Datenschutz und Mitbestimmung diese Administration ein. Wie die Durchführung dennoch gelingen kann, beleuchtet der nachstehende Beitrag.




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2008

     

    pharmind 2008, Nr. 8, Seite 973