Im Hinblick auf diagnostische Maßnahmen
Recht
Zusammenfassung
Diagnostische Maßnahmen können im Ausnahmefall auch ohne G-BA-Zulassung von der GKV übernommen werden, wenn eine lebensbedrohliche oder ähnlich schwere Erkrankung vorliegt, keine anerkannte Standarddiagnostik verfügbar ist und die Maßnahme den Weg zu einer erfolgversprechenden Therapie eröffnet. § 2 Abs. 1a SGB V ermöglicht so eine gezielte Diagnostik bei schweren Erkrankungen, etwa in der personalisierten Medizin.
Korrespondenz:
RA Julian Bartholomä LL.M. (Medizinrecht)
Greenberg Traurig Germany, LLP, Promenadeplatz 12, 80333 München
julian.bartholomae@gtlaw.com
![]() | RA Julian Bartholomä, LL.M. (Medizinrecht) Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt in der Beratung von pharmazeutischen Unternehmen und Herstellern von Medizinprodukten über den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte. Dabei stehen Fragen des Marktzugangs, der Erstattung und Verschreibung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, gefolgt von Regulatory Affairs und Wettbewerbsrecht im Mittelpunkt. |