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    Essentials aus dem Pharma- und Sozialrecht

    Diskussion um Medizinische Versorgungszentren in „Investorenträgerschaft“

    Gesetz und Recht

    1. Praxisschild
    2. Arzt-, Bundesarztregister und Bundesarztverzeichnis
    3. MVZ-Sonderregister
    4. Räumliche Beschränkung (z. B. 50 km) der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für (zahn)ärztliche MVZ
    5. Einschränkung neuer, investorgetragener MVZ wegen Monopolisierungstendenzen nach Planungsbereichen
    6. Streichung der Möglichkeiten des Arztstellenerwerbs für MVZ im Wege des Zulassungsverzichts gemäß § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V
    7. Streichung der Möglichkeit einer Konzeptbewerbung, § 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 9 SGB V
    8. Stärkung der ärztlichen Leitung von MVZ
    9. Disziplinarmaßnahmen gegen MVZ
    10. Ausschließliche Zulassung fachübergreifende MVZ
    11. Überprüfung der Versorgungsaufträge hinsichtlich der Kernleistungen
    Dr. iur. Horst Bitter und Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers · Ehlers, Ehlers & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    Derzeit befindet sich die Finanz- und Organisationsstruktur von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in der Diskussion. Gegenstand sind insbesondere die Gestaltungsmöglichkeiten eines investorgetragenen Krankenhausträgers als Gesellschafter eines MVZ. Beispielhaft sei auf die „Entschließung des Bundesrates „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes““ gemäß Antrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein vom 09.05.2023 verwiesen. Gefährden Investoren, die keine Leistungserbringer sind, (...)