Teil 1: Rezepturarzneimittel, Arzneimittel oder Fertigarzneimittel?
Gesetz und Recht
KeyWordsFertigarzneimittel | Rezepturarzneimittel | Defektur | Herstellung im Auftrag einer Apotheke | Zulassungspflicht
Zusammenfassung
Das patientenindividuelle Verblistern erfolgt i. d. R. durch heimversorgende Apotheken. Diese können das Verblistern entweder selbst durchführen oder in Auftrag geben. Das Verblistern verbessert die Arzneimittelsicherheit bei der Ausgabe von Arzneimitteln in Heimen. Jeder einzelne Blister enthält die Arzneimittel, die zu einem bestimmten Einnahmezeitpunkt angewendet werden sollen. Zusammenhängende Blisterstreifen erstrecken sich meist über einen bestimmten Anwendungszeitraum, z. B. eine Woche. Fraglich ist, wie die patientenindividuell hergestellten Blister einzuordnen sind, als Rezepturarzneimittel, Arzneimittel oder Fertigarzneimittel. Je nachdem finden unterschiedliche Regelungen für die Blister Anwendung. Die Prüf- und Dokumentationspflichten werden im Teil 2 dieses Beitrags beleuchtet.
Prof. Dr. Martin Wesch wurde nach Auslandstätigkeiten bei Kanzleien in den USA (Rochester/New York) und in Australien (Sydney) 1993 als Rechtsanwalt in Stuttgart zugelassen. Er war 17 Jahre Geschäftsführer der (aufgelösten) Gütegemeinschaft Pharma-Verpackung e. V. Im Jahr 2001 gründete er in Stuttgart zusammen mit anderen Rechtsanwälten die auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei Wesch & Buchenroth. Seit 2002 ist er Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht an der Universität Stuttgart und seit 2022 dort Honorarprofessor. Er ist Beirat der pharmind |