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    Rechtliche Einordnung der Produktion des Zulieferers beim Arzneimittelhersteller

    RA Dr. iur. Martin Wesch

    Partner der Sozietät Wesch & Buchenroth, Stuttgart, und Geschäftsführer der Gütegemeinschaft Pharma-Verpackung e.V., Stuttgart

    Die Herstellung von Arzneimitteln kann an einem Ort oder an mehreren Stellen erfolgen. Wo und was der Arzneimittelhersteller fertigt oder fertigen läßt, ist prinzipiell seine Sache. Er kann sich durch die Vergabe von Teilen der Produktion jedoch nicht seiner Gesamtverantwortung als Endprodukthersteller entledigen. Geht er den umgekehrten Weg und holt sich einen oder mehrere Zulieferer ins Haus, sollte auf eine tatsächliche und rechtliche Trennung der Produktions- und Verantwortungsbereiche geachtet werden. Was dies im Einzelnen bedeutet, soll im nachfolgenden Beitrag untersucht werden.

     




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2003

     

    pharmind 2003, Nr. 7, Seite 657