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    Gericht stoppt Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien

    (LG Hamburg, Urteil vom 31. März 1999, Az.: 315 O 129/99)

    Das Landgericht untersagt dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen, die „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung“ in der am 8. Januar 1999 beschlossenen Neufassung, deren Inkrafttreten zum 1. April 1999 beabsichtigt war, bekanntzumachen oder bekanntmachen zu lassen, soweit darin bestimmte Arzneimittelgruppen von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bejaht das Gericht ausdrücklich, daß der Zivilrechtsweg gem. den §§ 13 GVG und 87 GWB alte Fassung eröffnet ist. Die Partei- und Prozeßfähigkeit des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen wird bestätigt.
    Die Begründetheit des Antrages stützt das Landgericht auf die §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. Art. 85 (jetzt 81) EG-Vertrag. Es bejaht die Unternehmenseigenschaft des Bundesausschusses und qualifiziert die vorliegenden Richtlinien als einen Beschluß von Unternehmensvereinigungen bzw. eine Vereinbarung von Unternehmen. Das Landgericht setzt sich dabei auch mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH auseinander. Es führt weiter aus, daß der Bundesausschuß jedenfalls deshalb als unternehmerisch handelnde Einheit anzusehen sei, weil die Arzneimittel-Richtlinien in der Neufassung nicht durch § 92 SGB V gedeckt seien. Das Gericht läßt es dahinstehen, ob der Unterlassungsanspruch auch auf § 1 UWG gestützt werden kann. Dieses war vom OLG München in einem Urteil vom 20. Januar 2000 (Az.: U (K) 4428/99) bejaht worden, während es die EG-kartellrechtlichen Unterlassungsansprüche dahinstehen ließ. Die schriftliche Ausfertigung dieses am 31. März 1999 verkündeten Urteils wurde den Parteien im Juli 2000 zugestellt; es hat folgenden Wortlaut (Auszug):

     




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2000

     

    pharmind 2000, Nr. 12, Seite 948