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    Verjährung von Gebühren im Nachzulassungsverfahren

    (VG Berlin, Urteil vom 23. November 2000, Az.: VG 14 A 452.98)

    Die Gebührenschuld entsteht bereits mit dem Eingang des (Kurz-) Antrages bei der zuständigen Behörde. Es ist deshalb für die Entstehung der Gebührenschuld unerheblich, wann die Gebühr festgesetzt wird und wann sie fällig ist. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des vierten Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld (Festsetzungsverjährung). Sie bestimmt den spätesten Zeitpunkt des Erlöschens der Forderung. Die dreijährige Verjährungsfrist bedeutet, daß drei Jahre nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides Zahlungsverjährung eintritt, wenn nicht schon vier Jahre nach Entstehen der Gebührenschuld Festsetzungsverjährung eingetreten ist1). § 105b AMG findet keine Anwendung auf Gebührenforderungen, die bei seinem Inkrafttreten am 11. September 1998 bereits verjährt („erloschen“) waren. Verjährung ist wegen des Erfordernisses der Einreichung des Kurzantrages bis zum 30. April 1990 in allen Nachzulassungsverfahren selbst bei Unterstellung einer Hemmung während des Laufes der Mängelbeseitigungsfrist bereits vor Inkrafttreten des § 105b AMG erfolgt.
    Die Verjährung der Auslagen der Zulassungsbehörde z. B. für externe Sachverständige oder die Bekanntmachung im Bundesanzeiger beginnt jedoch erst mit deren Bekanntgabe an den Kostenschuldner.
    Das Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):

    Anm. d. Verf.:
    1) Die einschlägigen §§ 11 Abs. 1, 17 und 20 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) haben folgenden Wortlaut: „§ 11 Entstehung der Kostenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. § 17 Fälligkeit Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
    § 20 Verjährung
    (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch“.

     




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2001

     

    pharmind 2001, Nr. 7, Seite 720