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    Wettbewerbsverein darf fehlenden Hinweis auf „Ungeprüftheit“ bei Arzneimitteln nicht beanstanden

    (LG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2001, Az.: 312 O 170/01)

    Ein Wettbewerbsverein hatte angedroht, gegen Firmen vorzugehen, die nach dem 1. August 2001 fiktiv zugelassene Arzneimittel ohne den vorgeschriebenen Hinweis gem. § 109 Abs. 1 AMG1) in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht Hamburg gab einer Pharmafirma auf deren (negative Feststellungs-)KIage insoweit Recht, als dem Wettbewerbsverein die Umsetzung seiner Ankündigung untersagt wurde.
    Das Unternehmen argumentierte, der Hinweis verstoße gegen EG-Recht, u. a. weil er für Patienten nicht verständlich sei. Ferner sei der Hinweis sogar irreführend. Außerdem würden noch fiktiv zugelassene Arzneimittel gegenüber bereits nachzugelassenen benachteiligt. Deshalb handele ein Unternehmen nicht sittenwidrig, wenn es der gesetzlichen Hinweispflicht nicht nachkomme.
    Dem hatte der beklagte Verein entgegengehalten, daß es gerade das erklärte Ziel der gesetzlichen Regelung sein soll, Transparenz für Verbraucher herzustellen. Das Gericht hat sich der Darstellung des Unternehmens weitgehend angeschlossen. So betont es, daß mit dem Hinweis „wettbewerbsverzerrende Effekte“ einhergehen können und sein „Nutzen zweifelhaft“ erscheint sowie beim Verbraucher zu irrtümlichen Annahmen führen könne. Das Gericht bezeichnet es als nachvollziehbar, daß der klagende Pharmaunternehmer den Hinweis für unzumutbar hält und eine einschneidende Beeinträchtigung seiner Marktchancen befürchtet. Deshalb sei auch bei umfassender Berücksichtigung des Aufklärungsinteresses der Patienten und Fachkreise eine Sittenwidrigkeit gem. § 1 UWG im Weglassen des Hinweises nicht zu sehen.

    Das rechtskräftige Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):

    1) § 109 I AMG hat folgenden Wortlaut: „(1) Auf Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befunden haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zulassungsnummer, soweit vorhanden, die Registernummer des Spezialitätenregisters nach dem Arzneimittelgesetz 1 961 m der Abkürzung, Reg.-Nr.’ tritt. Fertigarzneimittel nach Satz 1 und nach § 105 Abs. 5d dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in die Packungsbeilage nach § 11 der nachstehende Hinweis aufgenommen wird: ,Dieses Arzneimittel ist nach den gesetzlichen Übergangsvorschriften im Verkehr. Die behördliche Prüfung auf pharmazeutische Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ist noch nicht abgeschlossen’. Der Hinweis nach Satz 2 ist auch in die Fachinformation nach § 1 1a, soweit vorhanden, aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten bis zur ersten Verlängerung der Zulassung oder der Registrierung“.

     

     




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2001

     

    pharmind 2001, Nr. 8, Seite 843