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    Werbung für einen Wirkstoff eines noch nicht zugelassenen Arzneimittels

    (OLG München, Urteil vom 21. August 1997, Az.: 6 U 3178/97)

    Bei der Werbung für einen Wirkstoff eines in der Entwicklung befindlichen Arzneimittels handelt es sich nicht um eine unzulässige Werbung gemäß §§ 3a und 1 HWG, sondern um eine erlaubte Imagewerbung, die ohne Bezugnahme auf bestimmte Präparate für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt. Hier handelt es sich um den Wirkstoff für ein künftiges Arzneimittel, das mangels Namensbezeichnung am Markt auch noch nicht verlangt werden kann. Es besteht damit auch nicht die Gefahr, der das Heilmittelwerbegesetz mit der Einbeziehung produktbezogener Werbung in seinen Geltungsbereich entgegenwirken will. Die Verbraucher können nicht ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publikum nicht überschaubares Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder Kontrolle durch den abgebenden Apotheker mißbräuchlich anwenden. Dem Werbeadressaten wird auch nicht ermöglicht, auf die Abgabe bestimmter Arzneimittel zu drängen. Das Berufungsurteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):

     




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999

     

    pharmind 1999, Nr. 3, Seite 225