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    Rezeptur und Defektur als zweckmäßige Vergleichstherapie nach § 35a SGB V oder als vergleichbares Arzneimittel nach § 130b SGB V?

    Gesetz und Recht

    I. EinleitungII. Rechtliche WürdigungIII. Ergebnis
    Prof. Burkhard Sträter · Sträter Rechtsanwälte, Bonn

    Im Rahmen von Preisverhandlungen nach § 130b SGB V ist die Frage von Bedeutung, ob bei der Preisfestsetzung auch Rezepturarzneimittel i. S. v. § 1a Nr. 8 i. V. m. § 7 oder Defekturarzneimittel i. S. v. § 1a Nr. 9 i. V. m. § 8 der Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO – zu berücksichtigen sind, da diese nach § 21 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 AMG (Rezeptur) und § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG (Defektur) von der Zulassungspflicht befreit sind. Es stellt sich daher die Frage, ob die Befreiung von der