Header
 
Login
 

Privatsphäre-Einstellungen

Wir verwenden Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind unerlässlich, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrungen zu verbessern.

Notwendig Statistik Marketing
Auswahl bestätigen
Weitere Einstellungen

Hier finden Sie eine Übersicht aller verwendeten Cookies. Sie können ganzen Kategorien Ihre Zustimmung geben oder weitere Informationen anzeigen und bestimmte Cookies auswählen.

Alle auswählen
Auswahl bestätigen
Notwendig Cookies
Wesentliche Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die ordnungsgemäße Funktion der Website erforderlich.
Statistik Cookies
Statistik-Cookies sammeln anonym Informationen. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Marketing Cookies
Marketing-Cookies werden von Werbekunden oder Publishern von Drittanbietern verwendet, um personalisierte Anzeigen zu schalten. Sie tun dies, indem sie Besucher über Websites hinweg verfolgen
Zurück
    Merken

    Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV

    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 (1 BvR 1507/23, 1 BvR 2197/23)

    Recht

    1. Einleitung2. Auffassung des BVerfG3. Fazit
    Keywords: Verfassungsbeschwerde |  Finanzielle Stabilität |  GKV-FinStG |  Herstellerabschlag |  Preismoratorium 

    Zusammenfassung

    2 pharmazeutische Unternehmer wendeten sich mittels einer Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Maßnahmen des Gesetzgebers zur Arzneimittelpreisregulierung, die im Zuge des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, GKV-FinStG) umgesetzt wurden, an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

    Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerden teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurück. Bezüglich des Herstellerabschlages und der Verlängerung des Preismoratoriums sah das BVerfG keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG ist der Auffassung, dass die mittels des GKV-FinStG getroffenen Regelungen angemessen seien. Das durch den Gesetzgeber angestrebte Gemeinwohlziel, nämlich die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), überwiege.

    RA Dr. iur. Christian Rybak und RAin Nicole Schwiegk, LL.M. · Greenberg Traurig Germany

    Korrespondenz:

    RA Dr. iur. Christian Rybak
    Greenberg Traurig Germany, LLP, Promenadeplatz 12, 80333 München
    christian.rybak@gtlaw.com

    Die Abbildung zeigt den Autor RA Dr. iur. Christian Rybak.RA Dr. iur. Christian Rybak
    berät Unternehmen im In- und Ausland, Ärzte, Standesorganisationen und Behörden im Bereich Medizinrecht/Life Sciences. Neben regulatorischen Aspekten gehören hierzu auch Fragen der Erstattung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Methoden sowie des Marktzugangs einschließlich gesundheitspolitischer Themen. Studium der Rechtswissenschaften mit wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung (Univ.