Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 (1 BvR 1507/23, 1 BvR 2197/23)
Recht
Zusammenfassung
2 pharmazeutische Unternehmer wendeten sich mittels einer Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Maßnahmen des Gesetzgebers zur Arzneimittelpreisregulierung, die im Zuge des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, GKV-FinStG) umgesetzt wurden, an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerden teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurück. Bezüglich des Herstellerabschlages und der Verlängerung des Preismoratoriums sah das BVerfG keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG ist der Auffassung, dass die mittels des GKV-FinStG getroffenen Regelungen angemessen seien. Das durch den Gesetzgeber angestrebte Gemeinwohlziel, nämlich die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), überwiege.
Korrespondenz:
RA Dr. iur. Christian Rybak
Greenberg Traurig Germany, LLP, Promenadeplatz 12, 80333 München
christian.rybak@gtlaw.com
![]() | RA Dr. iur. Christian Rybak berät Unternehmen im In- und Ausland, Ärzte, Standesorganisationen und Behörden im Bereich Medizinrecht/Life Sciences. Neben regulatorischen Aspekten gehören hierzu auch Fragen der Erstattung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Methoden sowie des Marktzugangs einschließlich gesundheitspolitischer Themen. Studium der Rechtswissenschaften mit wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung (Univ. |