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    Abweichung von der Soll-Regelung

    Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung

    Recht

    1. Hintergrund2. Soll-Regelung bei begründetem Einzelfall3. Fazit
    Keywords: Frühe Nutzenbewertung |  Schiedsstelle |  Kein Zusatznutzen |  Abweichung von Soll-Regelung |  Begründeter Einzelfall 

    Zusammenfassung

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (nachfolgend LSG Berlin-Brandenburg) hatte über einen Schiedsspruch über die Festlegung eines Erstattungsbetrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff der Schiedsstelle zu entscheiden.

    Mit seinem Urteil vom 16. Juni 20251) hat das Gericht die Schiedsstelle gestärkt und ausgeführt, dass der Schiedsspruch keinem Beurteilungsfehler unterliege und damit rechtmäßig sei, weil die Schiedsstelle über einen weiten Gestaltungsspielraum verfüge, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich sei. Die Schiedsstelle habe ihren Gestaltungsspielraum fehlerfrei ausgeübt, indem sie eine einigermaßen plausible Begründung dafür gefunden habe, in dem betreffenden Wirkstoff keinen „Sonderfall“ zu sehen.

    RA Dr. iur. Christian Rybak und RAin Nicole Schwiegk, LL.M., · Greenberg Traurig Germany

    Korrespondenz:

    RA Dr. iur. Christian Rybak
    Greenberg Traurig Germany, LLP, Promenadeplatz 12, 80333 München
    christian.rybak@gtlaw.com

    Die Abbildung zeigt den Autor RA Dr. iur. Christian Rybak.RA Dr. iur. Christian Rybak
    berät Unternehmen im In- und Ausland, Ärzte, Standesorganisationen und Behörden im Bereich Medizinrecht/Life Sciences. Neben regulatorischen Aspekten gehören hierzu auch Fragen der Erstattung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Methoden sowie des Marktzugangs einschließlich gesundheitspolitischer Themen. Studium der Rechtswissenschaften mit wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung