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    Muß angegriffenen Auflagen zu Arzneimittelzulassungen gefolgt werden?

    Unter besonderer Berücksichtigung der geänderten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes

    Dr. Axel Sander und Felix Ludwig Peter

    Immer wieder greifen Behörden zu dem Mittel der Auflage, um etwa die Aufnahme eines Alkoholwarnhinweises oder einheitlicher Begriffe in der Kennzeichnung, Gebrauchs- und Fachinformation verbindlich vorzugeben. Für die betroffenen pharmazeutischen Unternehmer ist dabei häufig unklar, ob der von ihnen gegenüber der Auflage eingelegte Rechtsbehelf bzw. das eingelegte Rechtsmittel aufschiebende Wirkung entfaltet. Eine solche aufschiebende Wirkung unterstellt, wäre der Auflage zunächst nicht zu folgen, das Arzneimittel könnte - unbeachtet der Auflage - erstmals oder weiter in den Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergäbe sich lediglich für den Fall, daß die zuständige Bundesoberbehörde (rechtmäßigerweise) die sofortige Vollziehung der Auflage anordnen würde. Die Verfasser wollen in ihrem Artikel dieser Fragestellung -unter besonderer Beachtung gerade der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - auf den Grund gehen. Daneben soll näher auf den Begriff der Auflage und die Frage eingegangen werden, ob § 28 AMG grundsätzlich auch auf die Nachzulassung Anwendung findet.

     




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2000

     

    pharmind 2000, Nr. 4, Seite 271