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    Umsetzungs- und Anwendungsprobleme des novellierten Gentechnikgesetzes

    Ministerialrat a. D. Dr. Udo Matzke

    Das Gentechnikgesetz (GenTG) aus dem Jahr 2002 hat gegenüber dem GenTG von 1990/1993 erhebliche Änderungen erfahren. Sie waren bedingt durch die Umsetzung der RL 98/81/ EG des Rates vom 26. 10. 1998 zur Änderung der sog. „Systemrichtlinie“ 90/219/ EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen im geschlossenen System in nationales Recht und sollte schon am 5. 6. 2000 erfolgt sein.
    Deutschland wurde deshalb im August 2001 wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Systemrichtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Inzwischen war nach vielen vergeblichen Anläufen die Freisetzungsrichtlinie 90/220/ EWG durch die RL 2001/18/EG ab-gelöst worden. Sie mußte bis zum 17. 10. 2002 umgesetzt werden. Zunächst hatte die Bundesregierung die Absicht, die Umsetzung der Systemrichtlinie zusammen mit der Freisetzungsrichtlinie in einem gemeinsamen Gesetzentwurf zu bewerkstelligen. Doch dann entschloß sich die Bundesregierung, die schwierige Thematik in zwei Schritten zu lösen (s. BT-Drs. 14/8767 vom 11. 4. 2002 i. V. mit BT-Drs. 14/8230). Den ersten Schritt bildete das 2. Gesetz zur Änderung des GenTG, eine Kompromißlösung, damit die Verkündung noch vor der Bundestagswahl im September 2002 möglich wurde. Kompromißlösungen werfen nicht nur Anwendungsprobleme, sondern im Regelfall auch Novellierungsbedarf auf, der zumindest übergangsmäßig von den Rechtsunterworfenen und der Verwaltung gelöst werden muß.

     




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2003

     

    pharmind 2003, Nr. 10, Seite 1028