Rubrik: Maschinen- und Anlagenbau
(Treffer aus TechnoPharm, Nr. 01, Seite 16 (2014))
Wuhrmann D | Reusch P
Projektmanagement / Rechtssicherheit für Pharma-Ingenieure: Teil 2 · Wuhrmann D, Reusch P · Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken
Werkverträge unterscheiden sich von Kaufverträgen insbesondere dadurch, dass es dem Käufer im Kaufvertrag grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer das zu kaufende Produkt tatsächlich selbst hergestellt hat oder nur handelt. Im Werkvertrag dagegen möchte der Besteller (also der Käufer im kaufvertraglichen Sinne) auch, dass der Werkunternehmer das versprochene Werk selbst herstellt. Der schöpferische Akt der Herstellung ist somit maßgeblicher Bestandteil der vertraglichen Verbindung. Ob es sich bei diesem Werk um eine neu herzustellende, eine zu ändernde Sache oder um einen durch Arbeits- oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg handelt, ist für die Einordnung als Werkvertrag im Ergebnis irrelevant. Regelmäßig wird man ...