Rubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1223 (2001))
"Operational Excellence" in der pharmazeutischen Industrie / IV: Erfolgreiche Implementierung von Verbesserungsinitiativen / Bäder JRubrik: Unternehmensprofile
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 765 (2000))
PAREXEL LOGOS GmbH /
Rubrik: Buchbesprechungen
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 793 (2000))
Bibliothek 10/2000 /
Rubrik: Produktinformationen
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 823 (2000))
Produktinformationen 10/2000 /
Rubrik: -
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite X/199 (2000))
In eigener Sache: Volltext im Internet /
Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 09, Seite 669 (2000))
Rechtsprechung- Zulassungswiderruf durch EU-Kommission / vorläufiger Rechtsschutz /
Zulassungswiderruf durch EU-Kommission / vorläufiger Rechtsschutz
(Europäisches Gericht Erster Instanz, Beschluß des Präsidenten vom
28. 7. 2000 -AZ: T-74/00R)
Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat durch
Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 28. 7. 2000 den Vollzug einer
Entscheidung der EU-Kommission zum europäischen Arzneimittelrecht ausgesetzt.
Die EU-Kommission hatte den Mitgliedstaaten durch Entscheidung vom 9.
3. 2000 (AZ: K [2000] 453) aufgegeben, die nationalen Zulassungen für
- u. a. - Amfepramon- haltige Arzneimittel zu widerrufen. Gemäß der Richtlinie
75/319 vom 20. 5. 1975 war den Mitgliedstaaten eine Frist von 30 Tagen
gesetzt worden, der Entscheidung nachzukommen. Das gegen die Kommissionsentscheidung
am 30. 3. 2000 angerufene EuG hatte bereits am 11. 4. 2000 durch seinen
Präsidenten eine Zwischenentscheidung getroffen, damit keine sofort
vollziebaren Widerrufsentscheidungen der nationalen Behörden vor einer
Entscheidung des EuG im einstweiligen Rechtsschutz ergehen. In dem Beschluß
vom 28. 6. 2000 hat der Präsident des Gerichts in bezug auf die Antragstellerin
den Vollzug der Kommissionsentscheidung vom 9. 3. 2000 bis zu einer Entscheidung
im Hauptsacheverfahren vorläufig ausgesetzt. Das EuG sah ausreichende
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung.
Zum einen hielt das Gericht für zweifelhaft, ob die Kommission ihre Entscheidung
auf Art. 15a der Richtlinie 75/319/EWG stützen durfte. Zudem konnte sich
das Gericht nicht von der Verhältnismäßigkeit des den Mitgliedstaaten
aufgegebenen Widerrufs überzeugen, da die Kommission noch Ende 1996 in
Kenntnis der Sachlage von einem Widerruf abgesehen hatte. Von besonderer
Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichts zum Maßstab der Dringlichkeit,
an dem Aussetzungsanträge in der Luxemburger Praxis vielfach scheitern.
Das Gericht bestätigt den Vortrag der Antragstellerin, daß durch den sofortigen
Vollzug der Kommissionsentscheidung - und damit sofort vollziehbaren Widerrufsentscheidungen
auf nationaler Ebene - dem betroffenen Unternehmen ein schwerer und nicht
wiedergutzumachender Schaden entstehen würde. Der sofortige Vollzug bedeutet
nach der Einschätzung des Gerichts, daß die betroffenen Arzneimittel im
Pharmahandel ausgelistet und in der Verschreibungspraxis der Ärzte durch
andere Präparate substituiert würden. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut
(Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2000
Rubrik: Buchbesprechungen
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1004 (2000))
Bibliothek 12/2000 /
Rubrik: In Wort und Bild
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite X/217 (2000))
In Wort und Bild 10/2000 /
Rubrik: Buchbesprechungen
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 824 (2000))
Bibliothek 10/2000 /
Rubrik: Info-Börse
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite X/216 (2000))
Info-Börse 10/2000 /
Sie sehen Artikel 10941 bis 10950 von insgesamt 11629