Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 08, Seite 843 (2001))
Rechtsprechung- Wettbewerbsverein darf fehlenden Hinweis auf "Ungeprüftheit" bei Arzneimitteln nicht beanstanden /
Wettbewerbsverein darf fehlenden Hinweis auf Ungeprüftheit
bei Arzneimitteln nicht beanstanden
(LG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2001, Az.: 312 O 170/01)
Ein Wettbewerbsverein hatte angedroht, gegen Firmen vorzugehen,
die nach dem 1. August 2001 fiktiv zugelassene Arzneimittel ohne den vorgeschriebenen
Hinweis gem. § 109 Abs. 1 AMG1) in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht
Hamburg gab einer Pharmafirma auf deren (negative Feststellungs-)KIage insoweit
Recht, als dem Wettbewerbsverein die Umsetzung seiner Ankündigung untersagt
wurde.
Das Unternehmen argumentierte, der Hinweis verstoße gegen EG-Recht,
u. a. weil er für Patienten nicht verständlich sei. Ferner sei
der Hinweis sogar irreführend. Außerdem würden noch fiktiv
zugelassene Arzneimittel gegenüber bereits nachzugelassenen benachteiligt.
Deshalb handele ein Unternehmen nicht sittenwidrig, wenn es der gesetzlichen
Hinweispflicht nicht nachkomme.
Dem hatte der beklagte Verein entgegengehalten, daß es gerade das
erklärte Ziel der gesetzlichen Regelung sein soll, Transparenz für
Verbraucher herzustellen. Das Gericht hat sich der Darstellung des Unternehmens
weitgehend angeschlossen. So betont es, daß mit dem Hinweis wettbewerbsverzerrende
Effekte einhergehen können und sein Nutzen zweifelhaft
erscheint sowie beim Verbraucher zu irrtümlichen Annahmen führen
könne. Das Gericht bezeichnet es als nachvollziehbar, daß der
klagende Pharmaunternehmer den Hinweis für unzumutbar hält und
eine einschneidende Beeinträchtigung seiner Marktchancen befürchtet.
Deshalb sei auch bei umfassender Berücksichtigung des Aufklärungsinteresses
der Patienten und Fachkreise eine Sittenwidrigkeit gem. § 1 UWG im
Weglassen des Hinweises nicht zu sehen.
Das rechtskräftige Urteil hat folgenden Wortlaut
(Auszug):
1) § 109 I AMG hat folgenden Wortlaut: (1)
Auf Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
oder Abs. 2 Nr. 1 sind und sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befunden
haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle
der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zulassungsnummer, soweit
vorhanden, die Registernummer des Spezialitätenregisters nach dem
Arzneimittelgesetz 1 961 m der Abkürzung, Reg.-Nr. tritt. Fertigarzneimittel
nach Satz 1 und nach § 105 Abs. 5d dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn in die Packungsbeilage nach § 11 der nachstehende
Hinweis aufgenommen wird: ,Dieses Arzneimittel ist nach den gesetzlichen
Übergangsvorschriften im Verkehr. Die behördliche Prüfung
auf pharmazeutische Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ist
noch nicht abgeschlossen. Der Hinweis nach Satz 2 ist auch in die
Fachinformation nach § 1 1a, soweit vorhanden, aufzunehmen. Die Sätze
1 bis 4 gelten bis zur ersten Verlängerung der Zulassung oder der
Registrierung.
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2001
Rubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 08, Seite 818 (2001))
Aktuelle GMP-Trends in Europa / Tagungsbericht von der 3rd European GMP Conference am 10./11. Mai 2001 in Brüssel / Teil II / Pommeranz SRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 08, Seite 822 (2001))
Qualifizierung und Validierung nach Annex 15 des EG-GMP-Leitfadens / Teil 2/II: Aktuelle Anforderungen aus dem EG-GMP-Leitfaden und Annex 15 unter Berücksichtigung von PIC/S-1/99-2 und FDA-Regelungen / Hiob MRubrik: Info-Börse
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(Treffer aus pharmind, Nr. 08, Seite VIII/170 (2001))
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Streiflichter 08/2001 / Fink-Anthe CRubrik: Aus Wissenschaft und Forschung
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