Rubrik: Aktuelles
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite XII/250 (2000))
Aktuelles 12/2000 /
Rubrik: Info-Börse
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite XII/257 (2000))
Info-Börse 12/2000 /
Rubrik: In Wort und Bild
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite XII/261 (2000))
In Wort und Bild 12/2000 /
Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 09, Seite 669 (2000))
Rechtsprechung- Zulassungswiderruf durch EU-Kommission / vorläufiger Rechtsschutz /
Zulassungswiderruf durch EU-Kommission / vorläufiger Rechtsschutz
(Europäisches Gericht Erster Instanz, Beschluß des Präsidenten vom
28. 7. 2000 -AZ: T-74/00R)
Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat durch
Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 28. 7. 2000 den Vollzug einer
Entscheidung der EU-Kommission zum europäischen Arzneimittelrecht ausgesetzt.
Die EU-Kommission hatte den Mitgliedstaaten durch Entscheidung vom 9.
3. 2000 (AZ: K [2000] 453) aufgegeben, die nationalen Zulassungen für
- u. a. - Amfepramon- haltige Arzneimittel zu widerrufen. Gemäß der Richtlinie
75/319 vom 20. 5. 1975 war den Mitgliedstaaten eine Frist von 30 Tagen
gesetzt worden, der Entscheidung nachzukommen. Das gegen die Kommissionsentscheidung
am 30. 3. 2000 angerufene EuG hatte bereits am 11. 4. 2000 durch seinen
Präsidenten eine Zwischenentscheidung getroffen, damit keine sofort
vollziebaren Widerrufsentscheidungen der nationalen Behörden vor einer
Entscheidung des EuG im einstweiligen Rechtsschutz ergehen. In dem Beschluß
vom 28. 6. 2000 hat der Präsident des Gerichts in bezug auf die Antragstellerin
den Vollzug der Kommissionsentscheidung vom 9. 3. 2000 bis zu einer Entscheidung
im Hauptsacheverfahren vorläufig ausgesetzt. Das EuG sah ausreichende
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung.
Zum einen hielt das Gericht für zweifelhaft, ob die Kommission ihre Entscheidung
auf Art. 15a der Richtlinie 75/319/EWG stützen durfte. Zudem konnte sich
das Gericht nicht von der Verhältnismäßigkeit des den Mitgliedstaaten
aufgegebenen Widerrufs überzeugen, da die Kommission noch Ende 1996 in
Kenntnis der Sachlage von einem Widerruf abgesehen hatte. Von besonderer
Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichts zum Maßstab der Dringlichkeit,
an dem Aussetzungsanträge in der Luxemburger Praxis vielfach scheitern.
Das Gericht bestätigt den Vortrag der Antragstellerin, daß durch den sofortigen
Vollzug der Kommissionsentscheidung - und damit sofort vollziehbaren Widerrufsentscheidungen
auf nationaler Ebene - dem betroffenen Unternehmen ein schwerer und nicht
wiedergutzumachender Schaden entstehen würde. Der sofortige Vollzug bedeutet
nach der Einschätzung des Gerichts, daß die betroffenen Arzneimittel im
Pharmahandel ausgelistet und in der Verschreibungspraxis der Ärzte durch
andere Präparate substituiert würden. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut
(Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2000
Rubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 127 (2000))
Bericht aus Großbritannien 02/2000 / Woodhouse RRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 04, Seite 286 (2000))
Bericht aus Großbritannien 04/2000 / Woodhouse RRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 05, Seite 358 (2000))
Bericht aus Großbritannien 05/2000 / Woodhouse RRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 06, Seite 433 (2000))
Bericht aus Großbritannien 06/2000 / Woodhouse RRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 202 (2000))
Bericht aus Großbritannien 03/2000 / Woodhouse RRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 948 (2000))
Rechtsprechung- Gericht stoppt Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien /
Gericht stoppt Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien
(LG Hamburg, Urteil vom 31. März 1999, Az.: 315 O 129/99)
Das Landgericht untersagt dem Bundesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung in der am 8. Januar 1999 beschlossenen Neufassung, deren
Inkrafttreten zum 1. April 1999 beabsichtigt war, bekanntzumachen oder
bekanntmachen zu lassen, soweit darin bestimmte Arzneimittelgruppen von
der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bejaht das Gericht ausdrücklich,
daß der Zivilrechtsweg gem. den §§ 13 GVG und 87 GWB alte Fassung eröffnet
ist. Die Partei- und Prozeßfähigkeit des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen wird bestätigt. Die Begründetheit des Antrages stützt das
Landgericht auf die §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. Art. 85 (jetzt 81)
EG-Vertrag. Es bejaht die Unternehmenseigenschaft des Bundesausschusses
und qualifiziert die vorliegenden Richtlinien als einen Beschluß von Unternehmensvereinigungen
bzw. eine Vereinbarung von Unternehmen. Das Landgericht setzt sich dabei
auch mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH auseinander. Es führt
weiter aus, daß der Bundesausschuß jedenfalls deshalb als unternehmerisch
handelnde Einheit anzusehen sei, weil die Arzneimittel-Richtlinien in
der Neufassung nicht durch § 92 SGB V gedeckt seien. Das Gericht läßt
es dahinstehen, ob der Unterlassungsanspruch auch auf § 1 UWG gestützt
werden kann. Dieses war vom OLG München in einem Urteil vom 20. Januar
2000 (Az.: U (K) 4428/99) bejaht worden, während es die EG-kartellrechtlichen
Unterlassungsansprüche dahinstehen ließ. Die schriftliche Ausfertigung
dieses am 31. März 1999 verkündeten Urteils wurde den Parteien im Juli
2000 zugestellt; es hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2000
Sie sehen Artikel 11191 bis 11200 von insgesamt 11911