Rubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 598 (1999))
Selbstinspektion - Auditierung - Audit-Tourismus / Ein Diskussionsbeitrag zur Bewertung von Ziel, Zweck und Wirtschaftlichkeit von Inspektionen und Inspektionsgemeinschaften / Prinz HRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 1 (1999))
Eine Systemsicht für unternehmerisches Handeln in der pharmazeutischen Forschung und Entwicklung / 1. Mitt / Steiner MRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 19 (1999))
Aufbau, Implementierung und Ausbau eines Qualitätsmanagementsystems in einem pharmazeutischen Unternehmen / Zusammenführung der Qualitätsmanagementsysteme gemäß EG-GMP-Richtlinie, PharmBetrV und DIN EN ISO 9001/4 / Teil I: Benennung eines Qualitäts / Prinz HRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 7 (1999))
Das neue Impfstoffwerk in Tornau / Heene GRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 108 (1999))
Deutsche Gesellschaft für Regulatory Affairs (DGRA) / Eine Darstellung des Gesellschaftsprofils und der Zielsetzungen / Schweim HRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 111 (1999))
Aufbau, Implementierung und Ausbau eines Qualitätsmanagementsystems in einem pharmazeutischen Unternehmen / Zusammenführung der Qualitätsmanagementsysteme gemäß EG-GMP-Richtlinie, PharmBetrV und DIN EN ISO 9001/4 / Teil II: Aufbau, Ausbau und Aufrec / Prinz HRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 136 (1999))
Rechtsprechung - Publikumswerbung mit Warentest unzulässig / Kriterien für Wettbewerbsverein /
Publikumswerbung mit Warentest unzulässig / Kriterien für Wettbewerbsverein
(BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, Az.: I ZR 51/95)
Ausgewählt von RA Dr. Axel Sander
Die Publikumswerbung mit dem Hinweis auf ein Testergebnis
der Stiftung Warentest verstößt gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot
der Werbung mit fachlichen Empfehlungen. Bei der Frage, ob einem Wettbewerbsverein
eine ,,erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen
Mitglieder des Vereins zu berücksichtigen, die der Beklagten auf demselben
räumlichen und sachlichen Markt als Wettbewerber begegnen, also mit ihm
um Kunden konkurrieren können. Der räumliche Markt wird durch die Geschäftstätigkeit
des Werbenden bestimmt (z. B. die Bundesrepublik Deutschland). Für die
Bestimmung des sachlichen Marktes reichen abstrakte Wettbewerbsverhältnisse.
Es ist bei der Werbung für Arzneimittel nicht nur der enge Markt der Hersteller
und Vertreiber der gleichen Arzneimittel, sondern von pharmazeutischen
Präparaten schlechthin, anderen Mitteln (Medizintechnik) und Verfahren
(Kurkliniken) und u. U. auch von Kosmetika einzubeziehen. Hinsichtlich
der Anzahl der einschlägigen Vereinsmitglieder reicht es, daß sie nach
Zahl, Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht die Branche
repräsentativ vertreten, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes
ausgeschlossen werden kann. Das Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999
Rubrik: Tagungsberichte
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 167 (1999))
4. Deutsche GMP-Konferenz (Teil 2) am 23./24. 11. 98 in Bad Soden / Maas ARubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1017 (1999))
Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln / Peter FRubrik: Tagungsberichte
(Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1049 (1999))
FIP-Kongreß '99 / Streiflichter für Industrieapotheker / Bericht vom Weltkongreß der Pharmazie vom 5. bis 10. September 1999 in Barcelona (Spanien) / Oeser WSie sehen Artikel 11581 bis 11590 von insgesamt 11727