Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 616 (1999))
Fragen zur Kennzeichnung sowie zur Gebrauchs- und Fachinformation von Arzneimitteln / Peter FRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 08, Seite 695 (1999))
Zur innerstaatlichen Rechtsverbindlichkeit von Richtlinien des Rates und von EU-Empfehlungen / Peter FRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 08, Seite 704 (1999))
Rechtsprechung - Schadenersatz für Festbeträge /
Schadensersatz für Festbeträge
(Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 27. Juli 1999, Az.: U (Kart) 33/98)
Ausgewählt von RA
Dr. Axel Sander
Die Spitzenverbände
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind verurteilt worden,
- es gegenüber der klagenden Pharmafirma zu unterlassen, die seit dem
1. Mai 1997 vorgenommenen Anpassungen der Festbeträge der Erstattungspraxis
für bestimmte Fertigarzneimittel der Firma zugrunde zu legen oder zugrunde
legen zu lassen,
- gegenüber den ihnen angeschlossenen Krankenkassen zu erklären, daß diese
Festbetragsanpassungen auf die genannten Arzneimittel der Firma nicht
angewendet werden dürfen sowie
- der Firma allen Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 1. Mai 1997 durch
die Anpassung der Festbeträge für die genannten Arzneimittel entstanden
ist. Ausschlaggebend für das Urteil war
- die Einordnung der Krankenkassen als Unternehmen und der Spitzenverbände
als Unternehmensvereinigungen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 EGV, weil ihnen
bei der Festbetragsfestsetzung ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt
ist,
- die Feststellung, daß zu den zu beachtenden gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften bei der Ausübung der den Mitgliedstaaten zustehenden Befugnisse
zur Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme auch die Wettbewerbsregeln
der Art. 81 u. 82 EGV gehören,
- daß von der Festbetragsregelung als mittelbarer Festsetzung der Ankaufspreise
ein starker preisregulierender Einfluß ausgeht,
- daß die für Deutschland geltenden Festbeträge auch Auswirkungen auf
den zwischenstaatlichen Handel haben können und
- die Annahme eines jedenfalls in Form leichter Fahrlässigkeit vorliegenden
Verschuldens der Spitzenverbände, weil sie die verfassungsrechtlichen
Bedenken des Bundessozialgerichts nicht beachtet haben, die sich aus dem
Vorlagebeschluß vom 14. 6. 1995 (Az.: 3 RK 20/94) ergeben. Das mit der
Revision anfechtbare Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999
Rubrik: Gesundheitswesen
(Treffer aus pharmind, Nr. 09, Seite 769 (1999))
Gatekeeping - Herausforderung für den Bereich der niedergelassenen Ärzte / Berger DRubrik: Tagungsberichte
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 167 (1999))
4. Deutsche GMP-Konferenz (Teil 2) am 23./24. 11. 98 in Bad Soden / Maas ARubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 136 (1999))
Rechtsprechung - Publikumswerbung mit Warentest unzulässig / Kriterien für Wettbewerbsverein /
Publikumswerbung mit Warentest unzulässig / Kriterien für Wettbewerbsverein
(BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, Az.: I ZR 51/95)
Ausgewählt von RA Dr. Axel Sander
Die Publikumswerbung mit dem Hinweis auf ein Testergebnis
der Stiftung Warentest verstößt gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot
der Werbung mit fachlichen Empfehlungen. Bei der Frage, ob einem Wettbewerbsverein
eine ,,erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen
Mitglieder des Vereins zu berücksichtigen, die der Beklagten auf demselben
räumlichen und sachlichen Markt als Wettbewerber begegnen, also mit ihm
um Kunden konkurrieren können. Der räumliche Markt wird durch die Geschäftstätigkeit
des Werbenden bestimmt (z. B. die Bundesrepublik Deutschland). Für die
Bestimmung des sachlichen Marktes reichen abstrakte Wettbewerbsverhältnisse.
Es ist bei der Werbung für Arzneimittel nicht nur der enge Markt der Hersteller
und Vertreiber der gleichen Arzneimittel, sondern von pharmazeutischen
Präparaten schlechthin, anderen Mitteln (Medizintechnik) und Verfahren
(Kurkliniken) und u. U. auch von Kosmetika einzubeziehen. Hinsichtlich
der Anzahl der einschlägigen Vereinsmitglieder reicht es, daß sie nach
Zahl, Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht die Branche
repräsentativ vertreten, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes
ausgeschlossen werden kann. Das Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999
Rubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 111 (1999))
Aufbau, Implementierung und Ausbau eines Qualitätsmanagementsystems in einem pharmazeutischen Unternehmen / Zusammenführung der Qualitätsmanagementsysteme gemäß EG-GMP-Richtlinie, PharmBetrV und DIN EN ISO 9001/4 / Teil II: Aufbau, Ausbau und Aufrec / Prinz HRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 108 (1999))
Deutsche Gesellschaft für Regulatory Affairs (DGRA) / Eine Darstellung des Gesellschaftsprofils und der Zielsetzungen / Schweim HRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 7 (1999))
Das neue Impfstoffwerk in Tornau / Heene GRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 19 (1999))
Aufbau, Implementierung und Ausbau eines Qualitätsmanagementsystems in einem pharmazeutischen Unternehmen / Zusammenführung der Qualitätsmanagementsysteme gemäß EG-GMP-Richtlinie, PharmBetrV und DIN EN ISO 9001/4 / Teil I: Benennung eines Qualitäts / Prinz HSie sehen Artikel 11821 bis 11830 von insgesamt 12022