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Sie suchen in allen Bereichen nach dem Autor Schwiegk, LL.M. N.

In der Rubrik Zeitschriften haben wir 6 Beiträge für Sie gefunden

  1. Ansprüche bei Arzneimittelschäden

    Rubrik: Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 04, Seite 272 (2026))

    Rybak C | Schwiegk L

    Ansprüche bei Arzneimittelschäden / Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bei einem SARS-CoV-2-Impfstoff (BGH VI ZR 335/24) · Rybak C, Schwiegk, LL.M. N · Greenberg Traurig Germany
    Arzneimittelhaftung Auskunftsanspruch Schadensersatzanspruch SARS-CoV-2-Impfstoff Arzneimittelschäden Die Parteien streiten um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Impfung mit dem SARS-CoV-2-Impfstoff Vaxzevria. Die Beklagte ist pharmazeutische Unternehmerin gem. § 4 Abs. 18 AMG und Herstellerin sowie Zulassungsinhaberin des streitigen Impfstoffs. Der Klägerin wurde am 5. März 2021 der Impfstoff der Beklagten verabreicht. Kurz darauf entwickelten sich körperliche Beschwerden; u. a. einseitiger Hörverlust, Tinnitus, Gangunsicherheit und weitere neurologische Beschwerden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der Impfung eingetreten seien und behauptet, dass es dem SARS-CoV-2-Impfstoff Vaxzevria an einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis mangele. Sie führt die Verletzungen auf die Impfung zurück und verlangt Schadensersatz sowie Auskunft über ...

  2. Abweichung von der Soll-Regelung

    Rubrik: Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 935 (2025))

    Rybak C | Schwiegk L

    Abweichung von der Soll-Regelung / Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung · Rybak C, Schwiegk, LL.M. N · Greenberg Traurig Germany
    Frühe Nutzenbewertung Schiedsstelle Kein Zusatznutzen Abweichung von Soll-Regelung Begründeter Einzelfall Anknüpfungspunkt des Urteils ist § 130b Abs. 3 Satz 1 SGB V (in der bis zum 11. Nov. 2022 geltenden alten Fassung des GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes vom 4. Mai 2017, BGBl I, 1050; nachfolgend a.F. ). § 130b Abs. 3 Satz 1 SGB V a.F. regelte Folgendes: „ Für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a Abs.   3 keinen Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann, soll ein Erstattungsbetrag nach Absatz   1 vereinbart werden, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die nach § 35a Abs.   1 Satz   7 ...

  3. Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV

    Rubrik: Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 08, Seite 747 (2025))

    Rybak C | Schwiegk L

    Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV / Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 (1 BvR 1507/23, 1 BvR 2197/23) · Rybak C, Schwiegk, LL.M. N · Greenberg Traurig Germany
    Verfassungsbeschwerde Finanzielle Stabilität GKV-FinStG Herstellerabschlag Preismoratorium In den letzten Jahrzehnten wurden zum Zwecke der Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV insb. Änderungen und Anpassungen im SGB V vorgenommen. Dies geschah auch mit Erlass des GKV-FinStG vom 7. Nov. 2022, 1) das nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) vom 22. Dez. 2010 eines der wesentlichen Gesetze ist, das Einsparmaßnahmen im Hinblick auf Arzneimittelausgaben bezweckte und der Sicherstellung der GKV und Stabilisierung der Finanzierung des Gesundheitswesens dienen sollte. 2) Mit dem GKV-FinStG sollte die Finanzierungslast der GKV auf verschiedene Schultern verteilt werden. Auf der Ausgabenseite der GKV wurden weitreichende Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung getroffen. Es ...

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