Rubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1246 (2003))
Bericht aus Großbritannien 12/2003 / Woodhouse RRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1250 (2003))
Bericht aus USA 12/2003 / Hildebrand JRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1253 (2003))
Bericht aus China 12/03 / Kong LRubrik: Patentspiegel
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1258 (2003))
Innovationen aus Wissenschaft und Technik / Patentspiegel für die Pharmaindustrie / Cremer KRubrik: europharm
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 30 (2002))
Aktivitäten des CPMP 01/2002 / Throm SRubrik: europharm
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 38 (2002))
Aktivitäten des COMP 01/2002 / Baddack PRubrik: Arzneibücher
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 39;40 (2002))
Bekanntmachung zur 4. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs und zum 1. Nachtrag zur 4. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs;Siebenunddreißigtse Bekanntmachung zum Arzneibuch / Auterhoff GRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 41 (2002))
Rechtsprechung- Arzneimittelerstattung auch bei zulassungsfremder Applikation /
Arzneimittelerstattung auch bei zulassungsfremder Applikation
Der nichtzulassungsentsprechende Einsatz
von Arzneimitteln zu Lasten der GKV, zum Beispiel eine indikationsfremde
Anwendung, ist möglich, wenn bei der Behandlung lebensbedrohlicher
Erkrankungen eine Alternative nicht zur Verfügung steht (BSG, Urteil
vom 30. September 1999, Az.: B 8 KN 9/98 KRR -Skat). In Analogie
zu dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bejaht das Landessozialgericht
die Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels auch dann, wenn es zwar
in dem zugelassenen Anwendungsgebiet, jedoch mittels einer nicht zugelassenen
Art der Anwendung (Inhalation anstelle intravenöser Injektion) in
den Körper des Kranken bzw. an den Ort, an dem die erwünschte
Wirkung eintreten soll, gebracht wird.
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung
liegen vor, wenn die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in
der Lage wäre, wesentliche Nachteile von einem Versicherten abzuwenden,
weil die Therapielücke nach Abschluß eines wahrscheinlich
mehrjährigen Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht mehr geschlossen
werden könnte.
Der Beschluß hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2002
Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 45 (2002))
Essentials aus dem Sozialrecht- Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit / Ehlers ARubrik: Unternehmensprofile
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 47 (2002))
Wiewelhove GmbH & Co. KG /
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