Rubrik: GMP und FDA
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 219 (2000))
Human Drug cGMP Notes 03/2000 / Herbst PRubrik: Buchbesprechungen
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 218 (2000))
Bibliothek 03/2000 /
Rubrik: Patentspiegel
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 214 (2000))
Innovationen aus Wissenschaft und Technik / Patentspiegel für die Pharmaindustrie 03/2000 / Cremer KRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 211 (2000))
Bericht aus Japan 03/2000 / Kobayashi DRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 207 (2000))
Bericht aus USA 03/2000 / Gakenheimer WRubrik: Ausland
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Bericht aus Großbritannien 03/2000 / Woodhouse RRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 199 (2000))
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(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 197 (2000))
Bericht von der Börse 03/2000 / Batschari ARubrik: Unternehmensprofile
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 193 (2000))
Labtec Gesellschaft für technologische Forschung und Entwicklung mbH /
Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 190 (2000))
Rechtsprechung- Einstufung eines Präparates aus Krabbenschalen, das zur natürlichen Reduktion der Fettverwertung dienen soll /
Einstufung eines Präparates aus Krabbenschalen, das zur natürlichen
Reduktion der Fettverwertung dienen soll (mit Beschluß)
Ausgewählt von RA Dr. Axel Sander
Die Frage der Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln
ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Mit dem vorliegenden
Beschluß stuft das VG Stuttgart - nach summarischer Prüfung - ein Präparat
aus Krabbenschalen, das zur natürlichen Reduktion der Fettverwertung dienen
soll, als Arzneimittel ein (anders: OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April
1999, Az.: 2 U 32/99). Das Gericht legt dabei Abgrenzungskriterien aus
der Rechtsprechung zugrunde, die auch Eingang in die vom Arbeitskreis
lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesinstituts
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erstellten
Leitlinien zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln (veröffentlicht
in: Bundesgesundheitsblatt 4/99, S. 360 ff.) gefunden haben. Anders als
das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Urteil vom 22. September 1999
(Az.: 8 E 75/99, nicht rechtskräftig) nimmt das VG Stuttgart diese jedoch
nicht konkret in Bezug. Das von der Überwachungsbehörde auf der Grundlage
des § 69 Abs. 1 Nr. 1 AMG verfügte Verbot des Inverkehrbringens des Präparates
- unter Anordnung des Sofortvollzuges und Androhung eines Zwangsgeldes
bei Zuwiderhandlung - bestätigte das Gericht. Insbesondere reiche - so
das Gericht - für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine durch
das unkontrollierte Inverkehrbringen geschaffene abstrakte Gesundheitsgefahr
aus. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio
Cantor Verlag (Germany) 2000
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