Rubrik: Tagungsberichte
(Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1053 (1999))
Nicht spezifikationskonforme Analysenergebnisse / Out of Specification Test Results / Stellungnahme zur Draft Guideline der FDA / Renger BRubrik: Arzneimittelwesen
(Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 975 (1999))
Vorbereitungen für die Fünfte Internationale Harmonisierungskonferenz (ICH 5) in San Diego / Sickmüller BRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 994 (1999))
Änderungen in der Wirkstoffsynthese / Diskussionspapier / Throm SRubrik: Pharma-Markt
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1100 (1999))
Österreichisches Pharma-Forum 1999 / Bessere Zukunftsaussichten für Gesundheitsmarkt und Pharmaindustrie in Österreich / Bericht einer Tagung des FORUM • Institut für Management am 23. November 1999 in Wien (Österreich) / Kroner WRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1108 (1999))
GLP: Abschluß eines Abkommens zwischen der EU und dem Staate Israel / Harston SRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1114 (1999))
Rechtsprechung - Arzneimittel-Werbung mit dem Hinweis auf "Erstattungsfähigkeit" (mit Urteil) /
Arzneimittel-Werbung mit dem Hinweis auf Erstattungsfähigkeit
(LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. März 1998, Az.: 4 HKO 1356/98)
Ausgewählt von RAin Dr. Holde Kleist
Das Landgericht hatte sich mit der
Werbung für ein Arzneimittel zur Behandlung von Entzündungen der Nasennebenhöhlen
zu befassen, in der gegenüber dem Publikum darauf hingewiesen wurde, daß
das Produkt durch die Krankenkassen erstattet wird. Ein Wettbewerbsverein
hatte einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, weil
die Behauptung, das Mittel sei erstattungsfähig, mit §§ 1, 3 UWG, 3 HWG
nicht zu vereinbaren sei. Der Verkehr werde irregeführt, weil durch das
Gesetz nur geregelt sei, welche Arzneimittel rezeptpflichtig sind. Eine
entsprechende Regelung für die Erstattungsfähigkeit gebe es nicht. Die
Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, daß sie Anlaß habe, bei vielen
Ärzten und Patienten einen bestehenden Irrtum auszuräumen, daß das Mittel
nicht erstattungsfähig sei. Sowohl bei Ärzten als auch bei Patienten bestehe
das Mißverständnis, daß die Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sei, wie
bei anderen Arzneimitteln, die bei Erkältungskrankheiten und grippalen
Infekten angewendet werden. Unstreitig ist das Arzneimittel jedoch erstattungsfähig.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen, weil die Aussage weder eine vom Antragsteller behauptete
vergleichende Werbung enthalte noch § 3 HWG verletze. Das Arzneimittel
sei tatsächlich erstattungsfähig, so daß der Verkehr über die Beschaffenheit
des Arzneimittels nicht getäuscht werden. Die gegen das Urteil eingelegte
Berufung und die Klage zur Hauptsache hat der Wettbewerbsverein zurückgenommen.
Das im einstweiligen Verfügungsverfahren
ergangene rechtskräftige Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999
Rubrik: europharm
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 899 (1999))
Europäische Kommission: Änderungsvorschlag zum Richtlinienentwurf über die Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln / Becker SRubrik: Arzneimittelwesen
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 875 (1999))
Voraussetzungen und Gegebenheiten bei der Durchführung von Anwendungsbeobachtungen mit homöopathischen Kombinationsarzneimitteln / Teil 1 / Rostek HRubrik: Gesundheitswesen
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 873 (1999))
Die geplante Positivliste hat noch viele Mängel / Bericht von einer Diskussionsveranstaltung von Colloquium Pharmaceuticum am 4. Oktober 1999 in Bonn / Weber WRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 225 (1999))
Rechtsprechung - Werbung für einen Wirkstoff eines noch nicht zugelassenen Arzneimittels / Sander ASie sehen Artikel 11591 bis 11600 von insgesamt 11727