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In der Rubrik Zeitschriften haben wir 11146 Beiträge für Sie gefunden

  1. Merken

    FIP-Kongreß 2002 / Bericht vom Weltkongreß der Pharmazie vom 1. bis 5. September 2002 in Nizza (Frankreich) unter dem Hauptthema "Sicherheit"

    Rubrik: Tagungsberichte

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1179 (2002))

    Oeser W

    FIP-Kongreß 2002 / Bericht vom Weltkongreß der Pharmazie vom 1. bis 5. September 2002 in Nizza (Frankreich) unter dem Hauptthema "Sicherheit" / Oeser W
    FIP-Kongreß 2002 Bericht vom Weltkongreß der Pharmazie vom 1. bis 5. September 2002 in Nizza (Frankreich) unter dem Hauptthema „Sicherheit“ Walter H. Oeser, Bad Kreuznach Der 62. Weltkongreß der Pharmazie und der Pharmazeutischen Wissenschaften der Federation Internationale Pharmaceutique (FIP) fand mit über 2500 registrierten Teilnehmern aus 95 Ländern in der ersten September-Woche 2002 in Nizza (Frankreich) statt. Er stand unter dem Hauptthema „Sicherheit“. Das Thema wurde weit gefaßt: Safety Systems - Safety Treatment -Safety Patients. Es ging damit weit über das hinaus, was gemeinhin im Arzneimittelbereich unter Safety (Sicherheit) verstanden wird, nämlich die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, belegt durch nicht-klinische Verträglichkeitsuntersuchungen.     © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2002  

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    Buchbesprechungen 11/2002

    Rubrik: Buchbesprechungen

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1178 (2002))

    Buchbesprechungen 11/2002 /

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    Innovationen aus Wissenschaft und Technik / Patentspiegel für die Pharmaindustrie 11/2002

    Rubrik: Patentspiegel

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1175 (2002))

    Cremer K

    Innovationen aus Wissenschaft und Technik / Patentspiegel für die Pharmaindustrie 11/2002 / Cremer K

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    Bericht aus USA 11/2002

    Rubrik: Ausland

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1171 (2002))

    Hildebrand J

    Bericht aus USA 11/2002 / Hildebrand J

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    Bericht aus Großbritannien 11/2002

    Rubrik: Ausland

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1165 (2002))

    Woodhouse R

    Bericht aus Großbritannien 11/2002 / Woodhouse R

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    Bericht aus Frankreich 11/2002

    Rubrik: Ausland

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1160 (2002))

    Bernhard M

    Bericht aus Frankreich 11/2002 / Bernhard M

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    Bericht von der Börse 11/2002

    Rubrik: Wirtschaft

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1158 (2002))

    Batschari A

    Bericht von der Börse 11/2002 / Batschari A

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    CAS Clean-Air-Service AG

    Rubrik: Unternehmensprofile

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1153 (2002))

    CAS Clean-Air-Service AG /

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    Essentials aus dem Sozialrecht- Die zentralen Reformvorhaben der Regierung: Koalitionsvertrag, Entwurf des 12. SGB V-Änderungsgesetzes sowie Entwurf des neuen Beitragssatzsicherungsgesetzes

    Rubrik: Gesetz und Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1147 (2002))

    Ehlers A

    Essentials aus dem Sozialrecht- Die zentralen Reformvorhaben der Regierung: Koalitionsvertrag, Entwurf des 12. SGB V-Änderungsgesetzes sowie Entwurf des neuen Beitragssatzsicherungsgesetzes / Ehlers A

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    Rechtsprechung- Kriterien für die Verordnung von Arzneimitteln außerhalb zugelassener Indikationen in der GKV

    Rubrik: Gesetz und Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1143 (2002))

    Rechtsprechung- Kriterien für die Verordnung von Arzneimitteln außerhalb zugelassener Indikationen in der GKV /
    Kriterien für die Verordnung von Arzneimitteln außerhalb zugelassener Indikationen in der GKV (BSG, Urteil vom 19. März 2002, Az.: B 1 KR 37/00 R „Off-label-use“) Die Leistungspflicht der Krankenversicherung bei einem zulassungsüberschreitenden Einsatz von Arzneimitteln ist vom Bundessozialgericht (BSG) in der Vergangenheit nicht einheitlich beurteilt worden. In der Entscheidung vom 5. Juli 1995 - 1 RK 6/95 - zur Drogensubstitution mit dem Hustenmittel Remedacen war der Erste Senat noch ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dem Versicherten könne das Fehlen einer indikationsspezifischen Zulassung nicht entgegengehalten werden. Demgegenüber hat der 8. Senat im Urteil vom 30. September 1999 - Az.: B 8 KN 9/98 KR R „SKAT“ - auf die Bedeutung der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Einhaltung der im SGB V geforderten Qualitätsstandards verwiesen und gefordert, daß die Leistungspflicht der Krankenkassen auf die zugelassenen Anwendungsgebiete beschränkt bleiben müsse. Dieser rechtlichen Beurteilung stimmt der 1. Senat nunmehr unter Aufgabe seiner früheren, abweichenden Rechtsauffassung ausdrücklich zu. Davon sind nur eng begrenzte Ausnahmen möglich. Der Anspruch des Versicherten auf Bereitstellung der für die Krankenbehandlung benötigten Arzneimittel besteht nur für solche Pharmakotherapien, die sich bei dem vorhandenen Krankheitsbild als zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen haben und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Diese Anforderungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats nicht erfüllt, wenn das verabreichte Medikament nach den Vorschriften des Arzneimittelrechts der Zulassung bedarf, aber nicht zugelassen ist. Das Krankenversicherungsrecht verzichtet bei der Arzneimittelversorgung, anders als bei den übrigen Leistungen der Krankenbehandlung, weitgehend auf eigene Vorschriften zur Qualitätssicherung. Es knüpft insoweit an das Arzneimittelrecht an, das für Arzneimittel eine staatliche Zulassung vorschreibt und deren Erteilung vom Nachweis der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Medikaments abhängig macht. Da dies die selben Kriterien sind, an denen die Leistungen der Krankenversicherung gemessen werden, kann bei Vorliegen der arzneimittelrechtlichen Zulassung davon ausgegangen werden, daß damit zugleich die Mindeststandards einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Arzneimittelversorgung im Sinne des Krankenversicherungsrechts erfüllt sind. Dies rechtfertigt die Vorgreiflichkeit der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Anwendung eines Medikaments im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung1). Eine fehlende Zulassung bei bestimmten Anwendungsgebieten kann - wenn ansonsten eine Versorgungslücke aufträte - mit dem Instrumentarium des Krankenversicherungsrechts in eng begrenzten Ausnahmefällen behoben werden. Zwar kommt ein Verfahren nach § 135 SGB V (die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen) nicht in Betracht, weil es sich neben Verfahren und Behandlungsmethoden lediglich auf nicht zulassungspflichtige Rezepturarzneimittel oder andere Arzneimittel bezieht, die im Einzelfall auf besondere Anforderung hergestellt werden. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesausschusses, zulassungspflichtige Arzneimittel für den Einsatz in der vertragsärztlichen Versorgung einer nochmaligen gesonderten Begutachtung zu unterziehen. 1) So auch G. Schwerdtfeger, Die Bindungswirkung der Arznei mittelzulassung, Nomos Verlagsgesellschaft (1983).       © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2002  

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