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Sie sehen Artikel 9831 bis 9840 von insgesamt 11146

In der Rubrik Zeitschriften haben wir 11146 Beiträge für Sie gefunden

  1. Merken

    Bericht aus Frankreich 10/2002

    Rubrik: Ausland

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1064 (2002))

    Bernhard M

    Bericht aus Frankreich 10/2002 / Bernhard M

  2. Merken

    Bericht von der Börse 10/2002

    Rubrik: Wirtschaft

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1062 (2002))

    Batschari A

    Bericht von der Börse 10/2002 / Batschari A

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    Labor L+S AG

    Rubrik: Unternehmensprofile

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1057 (2002))

    Labor L+S AG /

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    Antikorruptionsgesetz und Drittmitteleinwerbung

    Rubrik: Gesetz und Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1051 (2002))

    Sander A

    Antikorruptionsgesetz und Drittmitteleinwerbung / Sander A
    Antikorruptionsgesetz und Drittmitteleinwerbung (BGH, Urteil vom 23. Mai 2002, Az.: 1 StR 372/01) Zum Konflikt zwischen Drittmitteleinwerbung, die zu den Dienstpflichten bestimmter Amtsträger gehört, und dem Straftatbestand der Vorteilsannahme hat der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) grundlegende Feststellungen getroffen. Danach soll für das Feld der Wissenschaft und Forschung ein einschränkendes Verständnis des Tatbestandes der Strafnorm gelten. „Die aus systematischen Gründen und im Interesse der Einheit der Rechtsordnung vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs setzt aber nicht nur voraus, daß Fördermittel von Produktlieferanten eingeworben werden, die dem sachlichen Gehalt nach Drittmittel sind und der Förderung von Forschung und Lehre dienen. Erforderlich ist weiter im Interesse des Schutzgutes der Strafvorschrift (Vertrauen in die Sachgerechtigkeit der Entscheidungen) die Offenlegung, also die Anzeige der Mitteleinwerbung und ihre Genehmigung in dem hochschulrechtlich dafür vorgesehenen Verfahren“. Da dort, wo Produktlieferanten Forschung und Lehre durch Zuwendungen fördern oft die Höhe der Förderung auch von Umfang und Intensität der geschäftlichen Beziehungen zum Zuwendungsempfänger abhängt, bis hin zu Umsatzorientierung oder gar zur Umsatzabhängigkeit, kann sich für den Hochschullehrer, der dienstlich zur Einwerbung solcher Mittel angehalten ist, ein Spannungsfeld zum strafbewährten Verbot der Vorteilsannahme ergeben. Straftatbestand und die hochschulrechtlich verankerte Aufgabe der Drittmitteleinwerbung sind deshalb in einen Einklang zu bringen, der dem Gedanken der Rechtssicherheit und dem Schutzgut der Strafvorschrift angemessen Rechnung trägt. Der Wertungsgleichklang zwischen hochschulrechtlicher Aufgabenstellung und der Strafvorschrift über die Vorteilsannahme ist auf der Tatbestandsebene, nicht auf der Rechtfertigungsebene (Genehmigung) zu suchen. Die Rechtfertigungsbestimmung greift nämlich nicht, wenn die eingeworbenen Mittel gefordert worden sind. Deshalb sei bei der Auslegung des vom Tatbestand geforderten Beziehungsverhältnisses zwischen Vorteil und Diensthandlung zu berücksichtigen, daß dieses Beziehungsverhältnis auch durch eine vom Dienstherrn an sich erwünschte und grundsätzlich genehmigte Einwerbung von Drittmitteln beeinflußt und geprägt wird. Im Vordergrund steht nach Maßgabe der spezifischen gesetzgeberischen Wertung für diesen Bereich dann nicht, daß die Fördermittel „als Gegenleistung“ für eine Diensthandlung gewährt werden, sondern daß sie zur Förderung von Forschung und Lehre eingeworben, angenommen und eingesetzt werden. Allerdings erfordere dies, daß das für die Einwerbung solcher Drittmittel hochschulrechtlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten und nicht umgangen wird. Es müssen ein größtmögliches Maß an Durchschaubarkeit (Transparenz) und die Gewährleistung der Kontrollmöglichkeiten sichergestellt werden. Die Kontrolle wird durch Dokumentation und institutionelle Befassung von Aufsichtsinstanzen, namentlich über Anzeige- und Genehmigungspflicht erreicht. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie hat in Hinweisen zur „Zusammenarbeit zwischen pharmazeutischer Industrie und Ärzten in medizinischen Einrichtungen“*)die Einhaltung des Transparenzprinzips, mithin eine verstärkte Involvierung der Leitungen der medizinischen Einrichtungen empfohlen. Das Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug): *)„Antikorruptionsgesetz - Zusammenarbeit zwischen pharmazeutischer Industrie und Ärzten in medizinischen Einrichtungen“, A. Sander u. A. Epp, ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (2001).   © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2002  

  5. Merken

    Deutsches Arzneibuch / Homöopathisches Arzneibuch / Europäisches Arzneibuch

    Rubrik: Arzneibücher

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1043 (2002))

    Auterhoff G

    Deutsches Arzneibuch / Homöopathisches Arzneibuch / Europäisches Arzneibuch / Auterhoff G

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    Aktivitäten des COMP 10/2002

    Rubrik: europharm

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1041 (2002))

    Baddack P

    Aktivitäten des COMP 10/2002 / Baddack P

  7. Merken

    Aktivitäten des CPMP 10/2002

    Rubrik: europharm

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1034 (2002))

    Throm S

    Aktivitäten des CPMP 10/2002 / Throm S

  8. Merken

    Wege zu einer neuen pharmazeutischen ‚Total Quality' / Teil 1: Good Manufacturing Practice (GMP) ist nicht gleich ‚Total Quality'

    Rubrik: GMP / GLP / GCP

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1027 (2002))

    Dahinden A

    Wege zu einer neuen pharmazeutischen ‚Total Quality' / Teil 1: Good Manufacturing Practice (GMP) ist nicht gleich ‚Total Quality' / Dahinden A
    Wege zu einer neuen pharmazeutischen ,Total Quality‘ Teil 1: Good Manufacturing Practice (GMP) ist nicht gleich ,Total Quality‘ Andre Dahinden a, b, Dr. Rainer Schmidt a und Prof. Dr. Gerd Folkers b F. Hoffmann-La Roche AG, Liquida-Produktion, Basel (Schweiz) a, und Institut für Pharmazeutische Wissenschaften, Departement für Angewandte Biowissenschaften an der ETH Zürich, Zürich (Schweiz) b Konfrontiert mit einem laufend intensivierten Wettbewerb auf dem Pharmamarkt werden pharmazeutische Unternehmungen in Zukunft kaum umhin kommen, ihre angestammte Qualitätsphilosophie und das Qualitätsverständnis kritisch zu überdenken. Die arzneimittelrechtlichen GxP-Regelwerke haben es zwar ermöglicht, einen bisher unerreichten pharmazeutischen Qualitätsstandard zu erreichen. Da diese technisch geprägten Vorgaben die Einbettung der Unternehmungen in das marktwirtschaftliche Umfeld nicht berücksichtigen, liegt es an den Unternehmen selbst, eine umfassende unternehmensweite Qualitätsstrategie zu erarbeiten, wobei der Begriff Qualität alle Geschäftsprozesse betreffen muß. Dies scheint nötig, um den wirtschaftlichen Fortbestand bzw. Erfolg ei nes Unternehmens nachhaltig zu sichern. Der folgende Artikel geht anhand von GMP auf die Grundlage des pharmazeutischen Qualitätsverständnisses ein, untersucht die Position gegenüber der umfassenden Konzeption des Total Quality Management und zeigt Strategien sowie Gedankenstrukturen auf, um den Erfordernissen von Business Excellence gerecht werden zu können.   © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2002  

  9. Merken

    Marketingexzellenz als Erfolgsfaktor im Pharmamarkt / Teil 5: Nutzen und Return on Investment bei der Einführung von Customer Relationship Management

    Rubrik: Fachthemen

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1021 (2002))

    Bitzel D

    Marketingexzellenz als Erfolgsfaktor im Pharmamarkt / Teil 5: Nutzen und Return on Investment bei der Einführung von Customer Relationship Management / Bitzel D

  10. Merken

    Hinweise zur Austauschbarkeit von Arzneimittel-Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit / Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen wird seiner Aufgabe nicht gerecht

    Rubrik: Arzneimittelwesen

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1016 (2002))

    Buchberger D

    Hinweise zur Austauschbarkeit von Arzneimittel-Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit / Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen wird seiner Aufgabe nicht gerecht / Buchberger D

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